Stand: 2. Februar 2010
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Grundsatz
1.1
Unter dem Namen „Förderverein, Iron Cats“, in der Folge FIC genannt besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Sitz des Vereines befindet sich in Zürich.
1.2
Der FIC ist konfessionell neutral und politisch unabhängig.
Art. 2 Zweck
2.1
Der Verein bezweckt die Förderung des Hockeysportes für Menschen mit einer Behinderung im Elektrorollstuhl, die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit, sowie die Integration behinderter Menschen durch den Sport.
2.2
Die Arbeit des FIC soll eine sinnvolle, sportliche Freizeitbeschäftigung für Menschen mit einer Behinderung ermöglichen, die dafür einen Elektrorollstuhl benötigen. Der FIC berücksichtigt im Besonderen die behinderten-spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten. Er trägt bei zur Verbesserung der Selbständigkeit und Lebensqualität, sowie zu einem erhöhten Verständnis für behinderte Menschen in der Gesellschaft.
Art. 3 Aufgaben
3.1
Der FIC nimmt im Rahmen der Zweckerfüllung folgende Aufgaben wahr:
3.1.1
Organisiert E - Hockey Turniere für alle Menschen mit einer Behinderung im Elektrorollstuhl im Raum Zürich.
3.1.2
Stellt finanzielle Mittel zur Verfügung.
3.1.3
Er fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die für den Verein tätig sind.
3.1.4
Er fördert aktiv die Weiterentwicklung dieser Sportart. Dies immer in Anpassung an die Bedürfnisse der Sportlerinnen und Sportler.
3.1.5
Er fördert die Beziehung zur Gesellschaft und Umwelt und vertritt die Anliegen des Behindertensports, insbesondere des Rollstuhlhockeysports.
2. MITGLIEDER
Art. 4 Mitglieder
4.1
Der FIC besteht aus:
4.1.1
Vorstand
4.1.2
Aktivmitglieder: Personen welche den Hockeysport aktiv betreiben. Trainer gelten als Aktivmitglieder.
4.1.3
Passivmitglied: Passivmitglied kann jedermann/frau werden. Das Passivmitglied zeichnet sich durch einen solidarischen, regelmässigen, in der Regel jährlichen, Beitrag zur Unterstützung des Vereins aus.
4.1.4
Kooperierendes Mitglied: Am Behindertensport und am FIC interessierte Organisationen und Institutionen, die durch eine separate vertragliche Vereinbarung, eine Zusammenarbeit (Kooperation) mit dem FIC den Rollstuhlhockeysport fördern wollen.
4.1.5
Gönnermitglied: Einzelpersonen, Unternehmen, Organisationen und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die durch regelmässige, in der Regel jährlich, grössere Beiträge an den Verein, den Sport für Elektrorollstuhlfahrer fördern. Gönnermitglieder können von speziellen Angeboten des Vereins profitieren. Diese sind im Konzept „Gönnermitglied“ festgehalten.
4.1.6
Ehrenmitglied: Einzelpersonen, die für den Rollstuhlhockeysport, oder für den Verein über einen längeren Zeitraum besondere oder aussergewöhnliche Verdienste erworben haben.
4.1.7
Passiv-, Gönner- und Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
4.2
Versicherung ist Sache der Mitglieder. Der Verein übernimmt keine Haftung.
Art. 5 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
5.1
Jedes Mitglied muss jeweils ein Anmeldeformular ausfüllen und unterzeichnen. Aktivmitglieder müssen bei der Anmeldung jeweils den Jahresbeitrag des aktuellen Jahres zahlen. Passiv- und Gönnermitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben die Unterschrift der Eltern, bzw. des gesetzlichen Vertreters, einzuholen. Die Generalversammlung hat jeweils an ihrer ordentlichen Generalversammlung, Ehrenmitglieder zu bestätigen.
5.2
Kooperierende Mitglieder handeln mit dem Vorstand einen eigenen Vertrag aus, der eine gezielte und dem Rollstuhlhockeysport fördernde Zusammenarbeit beinhaltet. Der ausgehandelte Vertrag, bzw. Änderungen im Vertrag, muss vom Vorstand in Form eines Antrages vor die Generalversammlung gebracht werden.
5.3
Austritte sind an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur unter Beachtung einer einmonatigen Frist jeweils auf Ende Monat erfolgen. Der Austritt entbindet nicht von allfällig rückständigen Verpflichtungen, wie z.B. die Zahlung des aktuellen Jahresbeitrags. Von einem austretenden Mitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden.
Stellt ein Aktivmitglied die Betreibung des aktiven E-Hockeysports ein, ohne eine Austrittsmeldung, oder Änderung des Mitgliedsstatus, wird es automatisch zum Passivmitglied. Dies wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Stellt ein Aktivmitglied die Betreibung des aktiven E-Hockeysports ein, ohne eine Austrittsmeldung, oder Änderung des Mitgliedsstatus, wird es automatisch zum Passivmitglied. Dies wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
5.4
Die Aufnahme von Mitgliedern, bzw. Ablehnung oder Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand hat die Möglichkeit Mitglieder abzulehnen, bzw. auszuschliessen, wenn in irgendeiner Weise ein begründeter Verdacht besteht, dass das Mitglied seine Funktion im Verein nicht den Statuten entsprechend ausübt oder vereinsschädigend in der Öffentlichkeit auftritt.
5.5
Bei Ablehnung oder Einsprache besteht das Weiterziehungsrecht an die Generalversammlung, deren Entscheid ist endgültig.
Art. 6 Pflichten der Mitglieder
6.1
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten, sowie zur Befolgung der Versammlungsbeschlüsse. Ferner sind sie angehalten, das Ansehen und die Interessen des Vereins jederzeit zu wahren.
6.2
Die Mitglieder zahlen die von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge. Sie verpflichten sich die Beiträge jeweils pünktlich zu überweisen.
6.3
Die Jahresbeiträge werden wie folgt verrechnet:
6.3.1
Die Einforderung der Jahresbeiträge erfolgt anfangs des Jahres und gilt für das aktuelle Jahr.
6.3.2
Die Einforderung des Jahresbeitrags bei minderjährigen Mitgliedern, erfolgt über die Eltern, bzw. den Vormund.
6.3.3
Der Beitrag kann einbezahlt, oder bar beglichen werden.
6.3.4
Der Beitrag muss 30 Tage nach Versand der Rechnung beglichen sein. Falls dann keine Zahlung eingegangen ist, wird eine Zahlungserinnerung verschickt.
Ist 14 Tage später noch keine Zahlung eingegangen, wird eine Mahnung, die als letzte Zahlungsaufforderung gilt, versendet. Dies eingeschrieben und mit einer zusätzlichen Mahngebühr von CHF 10.-.
Wenn das Mitglied nicht innerhalb der nächsten 7 Tage den Jahresbeitrag plus die CHF 10.- Mahngebühr bezahlt, gilt der sofortige Ausschluss vom Verein.
Ist 14 Tage später noch keine Zahlung eingegangen, wird eine Mahnung, die als letzte Zahlungsaufforderung gilt, versendet. Dies eingeschrieben und mit einer zusätzlichen Mahngebühr von CHF 10.-.
Wenn das Mitglied nicht innerhalb der nächsten 7 Tage den Jahresbeitrag plus die CHF 10.- Mahngebühr bezahlt, gilt der sofortige Ausschluss vom Verein.
6.3.5
Gönnermitgliedern wird jeweils nur eine Rechnung zugesandt, ohne eine Aufforderung oder einen bestimmt festgelegten Betrag. Es fallen keine Zahlungserinnerungen oder Mahngebühren an.
6.3.6
Personen im Vorstand sind vom Jahresbeitrag befreit, ausser sie betreiben den Sport aktiv.
3. ORGANE
Art. 7 Organe
7.1
Die Organe des FIC sind:
7.1.1
die Generalversammlung
7.1.2
der Vorstand
7.1.3
Revisionsstelle
7.1.4
In den Organen arbeiten Menschen mit einer Behinderung mit.
4. GENERALVERSAMMLUNG
Art. 8 Zusammensetzung
8.1
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des FIC.
8.2
Sie setzt sich aus Mitgliedern des Vereins zusammen.
Art. 9 Zuständigkeit
9.1
Die Generalversammlung beschliesst über:
9.1.1
das Leitbild
9.1.2
die Politik des Vereines
9.1.3
die Statuten und Statutenänderungen
9.2
Weitere Befugnisse der GV:
9.2.1
Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes.
9.2.2
Wahl der Revisionsstelle
9.2.3
Beschlussfassung über das Protokoll des Vorjahres, über die Jahresberichte, die Jahresrechnung und das Budget.
9.2.4
Festlegen der Mitgliederbeiträge.
9.2.5
Beschlussfassung über die Bildung/Auflösung von Kommissionen mit Organfunktion.
9.2.6
Beschlussfassung über alle Anträge, die durch den Vorstand oder die stimmberechtigten Mitglieder eingebracht werden.
9.2.7
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
9.3
Die Generalversammlung hat über seine Sitzung Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Sekretär des Vorstandes geführt. Dies ist jeweils vor der nächsten Generalversammlung aufzulegen oder kann, auf Anfrage von Mitgliedern, zugesandt werden. Die Archivierung der Protokolle ist vom Vorstand zu organisieren.
Art. 10 Einberufungs- und Antragsverfahren
10.1
Die ordentliche GV tritt einmal jährlich, jeweils in der Kalenderwoche fünf (KW 5), unter dem Vorsitz des Präsidenten zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen.
10.2
Ort, Datum und Zeit sind mindestens einen Monat vor der Versammlung bekanntzugeben. Zustellung der Unterlagen an die Mitglieder mindestens 20 Tage vor der Versammlung.
10.3
Mitglieder können Anträge an die GV einreichen. Diese müssen mindestens 10 Tage vorher an die Vereinsadresse, zuhanden des Präsidenten, schriftlich eingereicht werden.
10.4
Die Teilnahme an der GV ist für alle Mitglieder fakultativ.
Art. 11 Abstimmungen und Wahlen
11.1
Die GV ist beschlussfähig, wenn sie Statuten gemäss einberufen ist und mindestens ein Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, vertreten ist.
11.2
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Auf Beschluss von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmen kann geheime Wahl, bzw. Abstimmung beschlossen werden.
11.3
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache, bzw. das relative Mehr. Der Präsident stimmt nicht, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 12 Ausserordentliche Generalversammlung
12.1
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden aufgrund eines Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von einem Fünftel der Stimmberechtigten.
12.2
Ort, Datum und Zeit müssen mindestens ein Monat vorher bekanntgegeben werden. Zustellung der Unterlagen an die Mitglieder mindestens 10 Tage vor der Versammlung.
5. VORSTAND
Art. 13 Zusammensetzung
13.1
Der Vorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der FIC-Mitglieder.
13.2
Weitere geeignete Personen können bei Bedarf in den Vorstand gewählt werden.
13.3
Der Vorstand besteht aus den Ämtern Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier, Leiter Sportbetrieb, Organisator Turniere und dem Leiter Kommunikation.
Die Grösse des Vorstandes kann nach Bedarf verändert werden. Spätestens auf die nächste Generalversammlung ist jedoch ein Antrag auf Aufstockung des Vorstandes zu stellen.
Die Grösse des Vorstandes kann nach Bedarf verändert werden. Spätestens auf die nächste Generalversammlung ist jedoch ein Antrag auf Aufstockung des Vorstandes zu stellen.
13.4
Die Stellvertretung ist ausgeschlossen.
13.5
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
13.6
Der Vorstand kann zur Bewältigung seiner Aufgaben, Kommissionen, Arbeits- und, oder Projektgruppen einsetzen.
13.7
Der Vorstand kann Kommissionsmitglieder, Projektleiter und Vertreter von kooperierenden Mitgliedern einladen. Sie verfügen jedoch nur über beratende Funktion.
13.8
Der Vorstand hat über seine Sitzungen Protokoll zu führen. Diese müssen jederzeit von den Mitgliedern beim Präsidenten oder Sekretär eingesehen werden können.
13.9
Die Mitglieder des Vorstandes treten bei persönlichen Angelegenheiten in den Ausstand.
Art. 14 Zuständigkeit
14.1
Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse:
14.1.1
Er übt die Oberaufsicht aus und besorgt die laufenden Geschäfte.
14.1.2
Er regelt die Führung, Organisation, Administration, Innovation, Meinungsbildung und vertritt den Verein nach aussen.
14.1.3
Er bereitet die GV vor und führt deren Beschlüsse aus.
14.1.4
Er stellt das Budget auf und verwaltet die Finanzen.
14.1.5
Er ist verantwortlich für die langfristige Planung, sowie für die Interessenswahrung und Entwicklung des Rollstuhlhockeys und des Vereines.
14.1.6
Er beschliesst über die Verträge und die finanziellen und allfälligen übrigen Leistungen von kooperierenden Mitgliedern.
14.1.7
Er organisiert Vereinsanlässe.
14.1.8
Er verwaltet das Mutationswesen.
14.1.9
Er überwacht die Arbeiten, die von ihm einberufenen Arbeits-/Projektgruppen und Kommissionen.
14.1.10
Er beantragt der Generalversammlung die Ernennung von Frei- und Ehren mitgliedern.
6. KOMMISSION MIT ORGANFUNKTION
Art. 15 Zuständigkeit
15.1
Die Kommission mit Organfunktion soll Fachkompetenz, Fachwissen und Erfahrung aus dem Behindertenwesen und aus dem Rollstuhlhockey/Behindertensport oder dem Sport allgemein einbringen und mit ihrer Interessenvertretung Politik und Leitbild des Vereines tragen.
15.2
Sie hat Antragsrecht an den Vorstand und erstattet ihm Bericht.
7. REVISIONSSTELLE
Art. 16 Aufgabe
16.1
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstellt den Revisionsbericht zuhanden der Generalversammlung. Sie haben insbesondere zu prüfen, ob die Rechnungen und Bilanzen mit den Büchern übereinstimmen, ob diese ordnungsgemäss geführt sind, ob die Darstellungen des Rechnungsergebnisses und der Vermögenslage nach allgemein anerkannten Grundsätzen sachlich richtig ist und ob die in den Büchern und Bilanzen verzeichneten Aktiven und Passiven vorhanden sind.
16.2
Die an der Geschäfts- und Rechnungsführung beteiligten Personen sind verpflichtet, zu diesem Zweck die Bücher, Belege, Protokoll und Vermögenswerte vorzulegen und die nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Die Rechnungsrevisoren können einen Kassasturz vornehmen.
8. FINANZIERUNG
Art. 17 Finanzielle Mittel
17.1
Die Leistungen des FIC richten sich nach den verfügbaren finanziellen Mittel.
17.2
Die finanziellen Mittel bestehen im wesentlichen aus:
17.2.1
Mitgliederbeiträge
17.2.2
Gesetzlichen und übrige öffentlichen Mitteln
17.2.3
Ertrag aus Veranstaltungen
17.2.4
Sammlungen, Sponsoring, Gönnerbeiträgen und übrigen Zuwendungen
Art. 18 Verantwortung und Haftung
18.1
Die Verantwortung für die Finanzierung des FIC liegt beim Vorstand. Der Vorstand zeichnet sich rechtsverbindlich für den Verein durch Kollektivunterschrift des Präsidenten mit dem Kassier, Sekretär oder dem Organisator Sport.
18.2
Für die Verbindlichkeiten des FIC haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, nicht aber das Vermögen der einzelnen Mitglieder.
18.3
Der Rechnungsabschluss erfolgt jeweils zum 31. Dezember.
9. STATUTENREVISION
Art. 19 Statutenänderungen
19.1
Statutenänderungen können von Mitgliedern und vom Vorstand vorgeschlagen werden.
19.2
Der Entscheid über Statutenänderungen liegt bei der GV. Eine Änderung der Statuten erfordert die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
19.3
Die Anträge sind zu begründen und dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich zuzustellen.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 20 Auflösung
20.1
Die Auflösung des FIC erfolgt durch die Generalversammlung. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden gültigen Stimmen erforderlich.
20.2
Das im Auflösungsfalle verbleibende Vermögen geht an das Mathilde Escher Heim, Lenggstr. 60, 8008 Zürich. Es wird vom Mathilde Escher Heim verwaltet und bei Neugründung eines gleichen Vereins in Zürich und Umgebung zu Verfügung gestellt. Das Mathilde Escher Heim entscheidet nach vorlegen der Statuten des neuen Vereins, ob die Interessen des Rollstuhlhockeysportes im Sinne des FIC vertreten werden. Sollte innerhalb von zwei Jahren keine Neugründung erfolgen, so geht das Vermögen an das Mathilde Escher Heim, dass es zum Zwecke der Freizeitgestaltung einsetzen soll.
Zürich am 2. Februar 2010, Förderverein Iron Cats (FIC)
Rollstuhl Club Zürich